HOME
VORSTAND
TSV-AKTUELL
FUSSBALL
BREITENSPORT
TENNIS
SPORTSTÄTTEN
VEREINSRECHT
STATISTIKEN
WEB - Links
SPONSORING
HISTORIE
KONTAKT-IMPRESSUM
 








1. Der am 18. September 1910 in Rischenau gegründete Sportverein führt den Namen " Turn- u. Spielverein Rischenau v. 1910 e.V.". Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Lippe, im Landessportbund Nordrhein-Westfalen und der zuständigen Landes-Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in 32676 Lügde-Rischenau. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Blomberg (Lippe) unter der Nr. 251 am 01.02.1984 eingetragen.

2. Der Verein ist unpolitisch. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung v. 24.12.1953 (AO).
Der Verein dient ausschließlich der körperlichen Ertüchtigung und der geistig-seelischen Betreuung seiner Mitglieder, besonders der Jugend.
Alle Mittel, die der Verein erwirbt, werden gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


1. Mitglied des TSV Rischenau v. 1910 e.V. kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Annahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

3. Eine Aufnahme kann von den Mitgliedern durch öffentliche Abstimmung abgelehnt werden. Dazu sind mindestens 40 % der Stimmen der Anwesenden erforderlich.


1. Jedes Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Es muß seinen Austritt dem Verein schriftlich mitteilen. Bei aktiven Fußballern muß die Abmeldung per Einschreibe-Postkarte erfolgen.

Ausgeschlossen aus dem Verein wird:

a) wer wiederholt den Vereinsstatuten zuwiderhandelt,
b) wer durch ungebührliches Betragen das Ansehen des Vereins schädigt,
c) wer Beiträge trotz schriftlicher Mahnung nicht zahlt.
d) Bei besonderen Vergehen oder unehrenhaften Handlungen wird ein Ehrengericht einberufen, dessen Vorsitz der I. Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt. Diese Sitzungen sind für alle Mitglieder öffentlich. Der Vorstand kann ein Mitglied nur ausschließen, wenn 40 % Zustimmung vorliegt.

Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.


Die monatlichen Mitgliederbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.


1. Stimmberechtigt im TSV Rischenau v. 1910 e.V. sind alle Mitglieder ab 18 Jahre. Jüngere Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen und Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen.

2. Gewählt werden können alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.


1. Oberstes Organ des TSV Rischenau v. 1910 e.V. ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet am Anfang eines jeden Jahres statt.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluß des Gesamtvorstandes jederzeit und müssen im übrigen auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe einberufen werden.

4. Jede Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher durch öffentliche Bekanntmachung (TSV Informationen und durch Aushang im Vereinskasten) mit Angabe der Tagesordnung anzukündigen.

5. Die Tagesordnung muß enthalten:

a) Jahresbericht des Vorstandes und der Abteilungen
b) Kassenbericht (einschl. Bericht der Kassenprüfer)
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen
e) Anträge
f) Verschiedenes

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

7.
a) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des I. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

b) Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschließt, daß sie als Punkte der Tagesordnung aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.


Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.


Die Kasse des TSV Rischenau v. 1910 e.V. wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer geben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht ab und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.


Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und vom I. oder II. Vorsitzenden als Versammlungsleiter und vom I. Geschäftsführer als Protokollführer zu unterzeichnen.


1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind der I. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des I. Vorsitzenden tätig.

2. Der Vorstand des TSV Rischenau v. 1910 e.V. arbeitet als geschäftsführender Vorstand. Er besteht aus:

- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem Vereinsjugendwart
- dem Kassenwart.

3. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, ist der erweiterte Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und die Behandlung von Anregungen des erweiterten Vorstandes
b) Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme, Ausschluß und Maßregelung von Mitgliedern.

5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Behandlung und Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den erweiterten Vorstand nicht notwendig sind. Der erweiterte Vorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu unterrichten.

6. Der I. und II. Vorsitzende, der Kassenwart, der I. Geschäftsführer und der Jugendwart haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und der Ausschüsse beratend teilzunehmen.


Zum erweiterten Vorstand des TSV Rischenau v. 1910 e.V. gehören:

a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter
c) die Übungsleiter
d) die Betreuer
e) die Schiedsrichter und Kampfrichter
f) alle Vertreter von Fachgremien des Sportes auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene.

Der erweiterte Vorstand tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden eingeladen und geleitet. Der erweiterte Vorstand soll gewährleisten, daß alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben beratend mitzuwirken.


1. Die Vereinsjugend des TSV Rischenau v. 1910 e.V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

2. Die jugendlichen Mitglieder des Vereins wählen auf dem Jugendtag (Jugendversammlung) den Vereinsjugendausschuß, der von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Sie geben sich eine eigene Jugendordnung. Diese Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung.


1. Der Vorstand des TSV Rischenau v. 1910 e.V. kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom erweiterten Vorstand berufen werden.

2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden vom Geschäftsführer im Auftrag der zuständigen Ausschußleiter einberufen.


1. Für die im TSV Rischenau v. 1910 e.V. betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Vorstandes gegründet.

2. Die Abteilungen werden durch Abteilungsleiter und deren Stellvertreter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.

3. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden durch die Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.


Der TSV Rischenau v. 1910 e.V. kann in Anerkennung besonderer Verdienste und Leistungen in sportlicher und ehrenamtlicher Hinsicht Personen durch Ernennung oder Auszeichnung ehren.

1. Ernennung:
Mitglieder können mit allen Rechten der ordentlichen Mitglieder, jedoch ohne Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags, von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2. Die vorgeschlagenen Mitglieder sollten mindestens 25 Jahre Mitglied des Vereins sein und ein Alter von 65 Jahren erreicht haben. Bei Ernennung zum Ehrenmitglied ist das Vereinzabzeichen in Gold mitzuverleihen.

3. Zum Ehrenvorsitzenden kann nur derjenige ernannt werden, der das Amt des Vorsitzenden besonders verdienstvoll geführt hat. Eine Ernennung ist jedoch nur für eine Person möglich.

4. Ehrenvorsitzende werden zu Vorstandsitzungen eingeladen und haben dort eine beratende Stimme.

5. Auszeichnungen:

Folgende Ehrenzeichen können vergeben werden:
- Vereinsnadel in Silber
Bei aktiven Mitgliedern ist das Mindestalter 40 Jahre. Das Mitglied muß 25 Jahre im Verein sein (ab 14 Jahre). Die Verleihung erfolgt auch bei Vorliegen besonderer Verdienste. Bei passiven Mitgliedern ist das Mindestalter 45 Jahre, dabei muß das Mitglied 30 Jahre dem Verein angehören.

- Vereinsnadel in Gold
Das Mitglied muß 40 Jahre im Verein sein, dabei ist das Mindestalter 60 Jahre. Die Verleihung erfolgt bei Erwerb von besonderen Verdiensten. Bei passiven Mitgliedern ist eine Vereinszugehörigkeit auf 45 Jahre festgesetzt.

Der Vorstand muß dafür Sorge tragen, daß die Mitglieder geehrt werden, die diese Bedingungen erfüllt haben. Ehrungen kann nur der I. Vorsitzende vornehmen.


1. Die Auflösung des TSV Rischenau v. 1910 e.V. kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen. Alle Vereinsmitglieder müssen 14 Tage vorher schriftlich dazu eingeladen werden (durch TSV-Informationen und Aushang im Vereinskasten). Auswärtige Mitglieder müssen per Post eingeladen werden. Jede satzungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlußfähig. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind; davon müssen 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung sein. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

2. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.

3. Der Verein gilt auch als aufgelöst, wenn die Zahl der Mitglieder unter 10 Personen sinkt.

4. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen der Stadt Lügde -Ortsteil Rischenau- für jugendpflegerische Zwecke oder einen neu zu gründenden Verein mit der gleichen Zweckbestimmung zur Verfügung gestellt.

5. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens sowie über die Zweckänderung der Satzung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes Detmold ausgeführt werden.


Mit dem heutigen Tage treten die Statuten vom 31. August 1946, die Satzungsänderungen zu den Statuten vom 29. Dezember 1954 sowie vom 15. Januar 1960 außer Kraft.

Rischenau, den 07.01.1984

Turn- und Spielverein Rischenau von 1910 e.V.

-Unterschrift-
gez. Reinhard Golücke
I. Vorsitzender

-Unterschrift-
gez. Uwe Eichmann
II. Vorsitzender

Satzung / Beitrittserklärung zum downloaden / Ausdruck in nachfolgenden PDF-Dateien ...

               

S A T Z U N G TSV.pdf
              

Beitrittserklärung-TSV.pdf




                                                                           (Stand: 31.12.2010)
                  > Jugendliche bis 14 Jahre: 24,00 €
> Jugendliche bis 18 Jahre: 30,00 €
> Erwachsene: 36,00 €
> Familien: 62,00 €




     


In dem Bewusstsein,
> dass der Sport in seinen verschiedenen Sparten aufgrund seiner Vielseitigkeit den jungen Menschen besonders anspricht,

in der Überzeugung,
> dass der Sport ein hervorragendes Mittel ganzheitlicher Erziehung ist und

in der Absicht,
> außerschulisch sportliche und außersportliche Erziehungsarbeit zu leisten,

 gibt sich die Jugend des TSV Rischenau v. 1910 e.V. folgende Ordnung:


1. Die Jugend des TSV Rischenau v. 1910 e.V. soll die verschiedenen Sportarten als Grundlage sportlicher Jugendarbeit pflegen und fördern.

2. Jede sportliche Betätigung muss der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit dienen und soll die Lebensfreude wecken und steigern.

3. Art und Inhalt der Jugendarbeit sollen das gesellschaftspolitische Verhalten junger Menschen beeinflussen.

4. Hieraus ergeben sich folgende Aufgaben:

a) Mitbestimmung der Jugendlichen nach demokratischen Grundsätzen.

b) Selbstverwaltung der Jugendabteilung im Rahmen der Satzung des TSV Rischenau v. 1910 e.V..

c) Bewusstmachung sozialer Beziehungsgeflechte in Gruppe, Mannschaft, Abteilung, Verein und Verband.

d) Förderung der Fähigkeit und Bereitschaft zur Kritik und Vermittlung ihrer Grundlagen. Ziel der Jugendarbeit ist der kritische, mündige und zur aktiven Mitarbeit bereite Jugendliche.

e) Jugendarbeit im TSV Rischenau v. 1910 e.V. wird getragen von Mitarbeitern, die demokratisch gewählt und durch zuständige Gremien in ihr Amt berufen werden. Ihre Zahl und Eignung muss durch Werbung, Ausbildung und Weiterbildung ständig vergrößert werden.

f) Die Jugendarbeit soll frei von konfessionellen und politischen Einflüssen sein.

g) Die Jugend des TSV Rischenau v. 1910 e.V. soll Begegnungen mit der Jugend des In- und Auslandes suchen und fördern, Beziehungen zu anderen Verbänden der Jugendarbeit und des Sports pflegen und mit den Trägern öffentlicher Belange auf allen Ebenen zusammenarbeiten.


1. Mitglieder der Jugendabteilung des TSV Rischenau v. 1910 e.V. sind alle männlichen und weiblichen Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

2. Voraussetzung ist in jedem Falle die ordnungsgemäße Mitgliedschaft im TSV Rischenau v. 1910 e.V..


Organe der Jugend des TSV Rischenau v. 1910 e.V. sind:

1. Der Vereinsjugendtag (gem. § IV)
2. Der Vereinsjugendausschuss (gem. § V)
3. Der erweiterte Vereinsjugendausschuss (gem. § V).


1. Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Sie sind das oberste Organ der Jugend des TSV Rischenau v. 1910 e.V.. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.

2. Aufgaben und festgelegte Tagesordnungspunkte des ordentlichen Vereinsjugendtages sind:
a) Jahresberichte des Jugendausschusses und der Abteilungen
b) Kassenbericht (einschl. Bericht der Kassenprüfer)
c) Entlastung des Jugendausschusses
d) Neuwahlen (s. § V Abs. 4)
e) Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
f) Anträge und Verschiedenes

3. Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt und ist an einem Termin im Zeitraum von zwei Monaten vor der Mitgliederversammlung des TSV Rischenau v. 1910 e.V. durchzuführen. Er wird mindestens zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evt. Anträge durch Aushang einberufen. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit der Hälfte der Stimmen gefasster Beschluss des Vereinsjugendausschusses, muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.

4. Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt wurde.

5. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

6. Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.


1. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
a) Dem (Der) Vorsitzenden (Jugendwart(-in))
b) Dem (Der) stellvertretenden Vorsitzenden
c) Dem (Der) Geschäftsführer(-in)
d) Dem (Der) Kassenwart(-in)
e) Je einem Jugendvertreter aus jeder Abteilung, die z. Zt. ihrer Wahl noch Jugendliche sind.

2. Zum erweiterten Vereinsjugendausschuss gehören zusätzlich alle Übungsleiter(-innen) und Betreuer.

3. Der (Die) Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der (Die) Vorsitzende und dessen Vertreter(-in) sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.

4. Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden vom Vereinsjugendtag für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.

5. In den Vereinsjugendausschuss ist mit Ausnahme der Jugendvertreter (s. Abs. 1. e)) jedes ordentliche Vereinsmitglied wählbar.

6. Der Vereinsjugendtag wählt zwei Kassenprüfer jeweils für den Zeitraum eines Jahres. Mit Ausnahme der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist jedes Vereinsmitglied als Kassenprüfer wählbar. Die Kassenprüfer geben einen Prüfungsbericht anlässlich des Vereinsjugendtages ab (s. § IV 2. Pkt. b)).

7. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

8. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen. Zu diesen Sitzungen können auch die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins eingeladen werden.

9. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Belange und Jugendangelegenheiten der Jugend des TSV Rischenau v. 1910 e.V.. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel sowie der vom Vereinsvorstand zugewiesenen Beträge. Der Vereinsjugendausschuss erstellt rechtzeitig vor dem nächsten ordentlichen Vereinsjugendtag einen Haushaltsplan für das nächste Jahr und legt diesen dem Vereinsjugendtag zur Beratung und Verabschiedung vor.

10. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

11. Delegationsrecht auf überörtlicher Ebene wird durch Mitglieder des Vereinsjugendausschusses, bzw. erweiterten Vereinsjugendausschusses wahrgenommen.


Einzelheiten der Wettkämpfe regeln die Jugendspiel- bzw. Wettkampfordnungen der einzelnen Fachverbände. Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.


1. Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

2. Die Absätze 7) und 9) im § V müssen inhaltlich verbindlich in die Hauptsatzung des TSV Rischenau von 1910 e.V. aufgenommen werden.

3. Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen der Vereinsjugend des TSV Rischenau v. 1910 e.V. treten hiermit außer Kraft.


              Rischenau, im März 1987     

-Unterschrift-
gez. Heinz Brose
(1. Vorsitzender / Jgd.-Wart)







-Vereinsstempel-



-Unterschrift-

gez. Jürgen Biastoch
(Jugendgeschäftsführer)


TSV-Jugendordnung in
nebenstehender PDF-Datei zum
downloaden / ausdrucken >>>>
   

Jugendordnung TSV Rischenau v. 1910 e.V.PDF


            


TENNISCLUB TSV Rischenau ...


- T E N N I S A B T E I L U N G -

S A T Z U N G 

§ 1 Name

1.)
Die Tennisabteilung führt den Namen:
            TSV Rischenau v. 1910 e.V.
                   - Tennisabteilung -
und ist als eigenständige Abteilung im Hauptverein TSV Rischenau v. 1910 e.V. integriert.

2.)
Gründungstag: 01.April 1981

§ 2 Sitz

Die Abteilung hat ihren Sitz in 32676 Lügde-Rischenau mit der jeweiligen Anschrift der / des amtierenden Abteilungsvorsitzenden.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Die Abteilung ist Mitglied im Westfälischen Tennisverband e.V. und in den Verbänden, in denen der TSV Rischenau v. 1910 e.V. als Hauptverein Mitglied ist.

§ 4 Zweck

Die Abteilung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke; insbesondere die Ausübung des Tennissports auf Breitenbasis. Rassistische, religiöse und politische Bindungen sind ausgeschlossen.

§ 5 Mitglieder / Mitgliedschaft

1.)
Die Abteilung besteht aus ordentlichen sowie aus jugendlichen Mitgliedern.

2.)
Ordentliche Mitglieder sind
a) aktive und passive Mitglieder welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.
b) Ehrenmitglieder

3.)
Jugendlichen unter 18 Jahren.

4.)
Mitglied der Abteilung kann jede Person werden, die Mitglied im Hauptverein ist.

5.)
Durch die Unterzeichnung der Beitrittserklärung wird die Satzung der Abteilung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt.

6.)
Bei Jugendlichen ist zusätzlich die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
a) Bei Wahlen und Abstimmungen sind jugendliche Mitglieder nicht stimmberechtigt.

7.)
Die Mitgliedschaft gilt als erworben, wenn Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag innerhalb von 10 Tagen nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung auf das Vereinskonto eingezahlt wurden und die Mitgliedschaft nicht innerhalb von 14 Tagen durch den Abteilungsvorstand schriftlich abgelehnt wurde.

8.)
Die Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen der Abteilung im Rahmen der Zweckbestimmung zu nutzen und an Veranstaltungen auf Grundlage der jeweiligen Teilnahmebedingungen teilzunehmen.

9.)
Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der / dem Abteilungsvorsitzenden oder Stellvertreter(-in) einzureichen.

10.)
Jedes Mitglied ist verpflichtet die Interessen des Hauptvereins; insbesondere der Tennisabteilung zu wahren und die Regeln der Fairneß zu beachten.

11.)
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch schriftliche Austrittserklärung an den Abteilungsvorstand. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits entrichteter Beiträge und Gebühren.
b) durch den Tod des Mitgliedes
c) durch Ausschluss aus dem Hauptverein oder der Tennisabteilung, wenn ein vereins- oder abteilungsschädigendes Verhalten vorliegt bzw. gegen die Beschlüsse des Hauptvereins oder der Tennisabteilung verstoßen wird. Über den Ausschluss entscheidet der Abteilungsvorstand. Gegen die Entscheidung (Schriftform) steht der / dem Betroffenen innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet abschließend. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
d) wenn trotz Mahnung Beitragszahlungen oder sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Abteilung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen wurde.

12.)
Mitgliedern die sich langjährig und in besonderem Maße um die Belange der Tennisabteilung verdient gemacht haben, kann nach entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Vorschlagsberechtigt ist der Abteilungsvorstand oder mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Die
Ehrenmitgliedschaft erlischt automatisch bei Austritt oder Ausschluss aus dem Hauptverein oder der Tennisabteilung.

§ 6 Gebühren und Beiträge

1.)
Die Höhe von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und sonstigen Gebühren wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Hierzu wird eine gesonderte Gebührensatzung durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

2.)
Bei Eintritt werden eine einmalige Aufnahmegebühr sowie der Jahresbeitrag sofort fällig. Die folgenden Jahresbeiträge sollen zu Beginn der Freiluftsaison entrichtet bzw. eingezogen werden.

3.)
Über Stundung oder Erlass von Beitragszahlungen / Gebühren entscheidet der
Abteilungsvorstand.

§ 7 Haftung

Die Abteilung haftet gegenüber den Mitgliedern für die bei Veranstaltungen, Wettkämpfen und Trainingsbetrieb entstehenden Unfälle, Beschädigungen und Diebstähle nur im Rahmen bestehender Versicherungen der Abteilung oder des Hauptvereins.
Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung von Abteilungs- und Vereinseigentum ist voller Schadenersatz durch den / die Verursacher(-in) zu leisten.§ 8 OrganeDie Organe der Tennisabteilung sinda)b)c)d) der erweiterte Abteilungsvorstand. der Abteilungsvorstand die außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 8 Organe

Die Organe der Tennisabteilung sind
a) die Mitgliederversammlung
b) die außerordentliche Mitgliederversammlung
c) der Abteilungsvorstand
d) der erweiterte Abteilungsvorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1.)
Oberstes Organ der Tennisabteilung ist die Mitgliederversammlung. Ihre Beschlüsse sind für den Abteilungsvorstand und die Mitglieder bindend.

2.)
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Hauptvereins durchzuführen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor dem Termin.

3.)
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bekanntgabe und Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Versammlung
b) Jahresberichte der Organmitglieder und Kassenprüfer
c) Entlastung der Organmitglieder
d) Wahlen nach den Vorgaben dieser Satzung
e)
Verschiedenes bzw. Anträge zur Tagesordnung

4.)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durchgeführt werden, wenn mehr als ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dieses durch schriftliche Begründung verlangt. Die Einberufung durch den Abteilungsvorstand hat innerhalb von max. 4 Wochen nach der Antragstellung zu erfolgen und muss auch innerhalb der v. g. Frist terminiert sein.

§ 10 Abteilungsvorstand

1.)
Der Abteilungsvorstand besteht aus dem / der
a) Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) Kassenwart(-in)
d) Sportwart(-in)
e) Platz- und Anlagenwart(-in)  

2.)
Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis Neuwahlen durch die Mitgliederversammlung erfolgt sind. Die Wiederwahl aller Vorstandmitglieder ist grundsätzlich und ohne Einschränkung möglich.

3.)
Der Abteilungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Tennisabteilung gewissenhaft und nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne einer positiven Fortentwicklung.

4.)
Der Abteilungsvorstand ist berechtigt Verträge jeglicher Art abzuschließen sofern ein Gesamtwert in Höhe von 1.300,00 Euro (€) im Einzelfall nicht überschritten wird.

5.)
Wesentliche Aufgaben der Mitglieder des Abteilungsvorstandes ergeben sich wie folgt:
a) Vorsitzende(r)
>
Vertretung und Repräsentation der Tennisabteilung
>Vorbereitung und Leitung von Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen
>Allgemeine Geschäftsführung
b) stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
>Vertretung (Aufgabenübernahme) des / der Vorsitzenden
>Konstruktive Mitarbeit zum Wohle der Abteilung
c) Kassenwart(-in)
>Verantwortliche Leitung und Erledigung aller Finanzangelegenheiten
>Führung der Mitgliederkartei
d) Sportwart(-in)
>Verantwortliche Regelung des Spielbetriebese
e) Platz- und Anlagenwart(-in)
Überwachung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit aller Anlagen, Gebäude und Gerätschaften

6.)
Es steht dem Vorstand frei die Erfüllung von Aufgaben intern anderweitig zu vergeben bzw. ein anderes Vorstandsmitglied mit der Erfüllung / Durchführung zu beauftragen.

7.)
 Der erweiterte Abteilungsvorstand besteht aus dem Abteilungsvorstand sowie zusätzlich den gewählten bzw. beauftragten Mannschaftsführern und Übungsleitern.

§ 11 Kassenprüfer

1.)
Jeweils 2 Kassenprüfer(-innen) werden für eine Amtszeit von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Deren Wahl findet in dem Jahr statt, in dem keine Vorstandswahlen durchzuführen sind.

2.)
Die Kassenprüfer(-innen) dürfen weder dem Abteilungsvorstand noch dem erweiterten Abteilungsvorstand angehören.

3.)
Die Kassenprüfer(-innen) haben mindestens einmal jährlich Bücher und Kasse zu prüfen. Darüber ist eine Niederschrift zu fertigen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 13 Stimmberechtigung und Beschlussfassung

1.)
Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder der Tennisabteilung mit je einer nicht übertragbaren Stimme.

2.)
Die Organe stimmen mit einfacher Stimmenmehrheit ab sofern diese Satzung für den Einzelfall keine andere Regelung vorschreibt.

3.)
Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Auf Antrag, welcher der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedarf, wird geheim abgestimmt.

4.)
Für die Auflösung der Tennisabteilung, eine Satzungsänderung oder die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft müssen mehr als dreiviertel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder votieren.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung der Tennisabteilung kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 15 Finanzmittel

1.)
Die Tennisabteilung unterhält und verwaltet sich selbst.

2.)
Finanzmittel dürfen nur satzungskonformen Zwecken zugeführt werden.

3.)
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Abteilung. Finanzielle Aufwendungen für Personen - auch Nichtmitgliedern - bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Abteilungsvorstandes.

4.)
Über das Vermögen der Abteilung ist im Falle einer Auflösung gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen in der Satzung des Hauptvereins in der jeweils gültigen Fassung zu verfügen.

§ 16 Geltungsdauer

Die Geltungsdauer dieser Satzung ist zeitlich nicht begrenzt.

32676 Lügde-Rischenau, 04. Dezember 1998

Der amtierende Vorstand:
gezeichnet,  
>W. Schäfer, Vorsitzender
>W. Rahns, stellv. Vorsitzender
>A. Müller, Kassenwart
>J. Biastoch, Sportwart
>P. Hüskes, Platz- und Anlagenwart


SATZUNG und GEBÜHRENSATZUNG sowie BEITRITTSERKLÄRUNG des TC
                            in den nachfolgenden PDF-Dateien ...


                 

SATZUNG-TC.pdf
                     

Gebührensatzung-TC.pdf


                                     

Beitrittserklärung TC.pdf


 
Top